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Einsätze

Satzung Förderverein

S A T Z U N G
des Fördervereins der Feuerwehr Kripp e. V. in der Fassung vom 25.03.2000

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform


§ 2 Zweck des Vereins


§ 3 Mitglieder des Vereins


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder


§ 7 Mitte


§ 8 Organe des Vereins


§ 9 Mitgliederversammlung


§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung


§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung


§ 12 Vereinsvorstand


§ 13 Rechnungswesen


§ 14 Auflösung


§ 15 Inkrafttreten

 





§ 1 Name, Sitz und Rechtsform       <zurück>

(1)    Der Verein trägt den Namen, Förderverein der Feuerwehr Kripp e. V.".
(2)    Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
(3)    Der Sitz des Vereins ist: 53424 Remagen-Kripp
(4)    Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Andernach eingetragen werden.


§ 2 Zweck des Vereins        <zurück>

(1)    Der Verein hat die Aufgabe, den Feuerwehrgedanken nach Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 02.11.1981 sowie das Rettungswesen und den Umweltschutz zu fördern. Dieses Satzungswerk wird insbesondere verwirklicht durch:

a)    ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens in der Stadt Remagen, Ortsteil Kripp
b)    die soziale Fürsorge der Mitglieder
c)    Förderung des Alterskameraden entsprechend § 2 Abs. 4 der Feuerwehrverordnung (FwVO)
d)    Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit überörtlichen Feuerwehren bzw. Feuerwehrfördervereinen
e)    die Betreuung der Jugendfeuerwehr
f)    Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und des Umweltschutzes.
g)    Öffentlichkeitsarbeit.

(2)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)    Der Verein ist politisch und religiös neutral.


§ 3 Mitglieder des Vereins        <zurück>

(1)    Dem Verein können angehören:

a)    Aktive Feuerwehrangehörige
b)    Inaktive Feuerwehrangehörige
c)    Mitglieder der Altersabteilung
d)    Mitglieder der Jugendfeuerwehr
e)    Ehrenmitglieder
f)    Fördernde Mitglieder

(2)    Aktive Feuerwehrangehörige des Vereins sind die aktiven Angehörigen der Feuer-wehreinheit Kripp. Sie bilden die Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung gemäß dem unter § 1 zitierten Landesgesetz.



§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft        <zurück>


(1)    Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2)    Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die Feuerwehrangehörige gewesen sind und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch aus dem Dienst ausgeschieden sind.

(3)    Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

(4)    Fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen werden, die durch ihren Beitritt ideell oder materiell ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.

(5)    Inaktive Mitglieder können solche Personen werden, die vor Erreichen der Altersgrenze auf eigenen Wunsch aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft        <zurück>

(1)    Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.

(2)    Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

(3)    Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

(4)    In allen Fallen ist der Auszuschließende vorher zu hören. Der Ausschluß ist schriftlich zu begründen.

(5)    Mit dem Ausschluß erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder        <zurück>

(1)    Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben An-spruch auf Rat und Unterstützung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.

(2)    Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inan-spruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.

(3)    Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.


§ 7 Mittel        <zurück>

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden insbesondere aufgebracht durch:

a)    jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen sind.

b)    freiwillige Zuwendungen

c)    Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

 
§ 8 Organe des Vereins        <zurück>

Die Organe des Vereins sind:

a.    Mitgliederversammlung

b.    Geschäftsführender Vereinsvorstand

c.    Gesamtvereinsvorstand


§ 9 Mitgliederversammlung       <zurück>

(1)    Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlußorgan.

(2)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer vierzehntägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder im Presseorgan, „Amtsblatt der Stadt Remagen".

(3)    Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

(4)    Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.


§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung        <zurück>

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a)    Beratung und Beschlulßfassung über eingebrachte Anträge

b)    Wahl des Vorstandes

c)    Wahl der Kassenprüfer, die jedes Jahr zu wählen sind

d)    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

e)    Genehmigung der Jahresrechnung
 
f)    Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters

g)    Beschlulßfassung über Satzungsänderungen

h)    Beschlußfassung über Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

i)    Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluß aus dem Verein

j)    Beschlulßfassung über die Auflösung des Vereins.


§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung        <zurück>

(1)    Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.

(2)    Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehr-heit beschließen, geheim abzustimmen.

(3)    Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Vorsitzenden zu bescheinigen ist. Diese Niederschrift ist bei der nächsten Mit-gliederversammlung vorzutragen und mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

(4)    Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.


§ 12 Vereinsvorstand        <zurück>


(1)    Der Vereinsvorstand besteht aus:

a)    dem Vorsitzenden, der aus den aktiven oder inaktiven Feuerwehrangehörigen o-der aus den Mitgliedern der Altersabteilung der Feuerwehreinheit Kripp zu wählen ist. Soweit nicht anders bestimmt, nimmt dieser gleichzeitig die Funktion des Schriftführers wahr.

b)    dem stellvertretenden Vorsitzenden

c)    dem Kassenverwalter

d)    einem Beisitzer der aktiven Feuerwehrangehörigen

e)    einem Beisitzer der Altersmannschaft

 
f)    zwei Beisitzern der fördernden Mitglieder

g)    dem Jugendfeuerwehrwart


(2)    Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsit-zende und der Kassenverwalter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, daß der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes ist eine Ergänzungswahl innerhalb von 6 Wochen vorzunehmen.

(3)    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(4)    Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

(5)    Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über die in den Vorstandssitzungen gefaßten Beschlüsse und wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen.

(6)    Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.


§ 13 Rechnungswesen        <zurück>

(1)    Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

(2)    Er darf Auszahlungen bis zu einem Betrag von 500,-- DM oder 250,-- EURO ohne eine Auszahlungsanordnung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters leisten. Darüber hinaus darf er Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsansatz Mittel für die Ausgabenzwecke vorgesehen sind.

(3)    Über alle Ausgaben ist Buch zu führen.

(4)    Am Ende des Rechnungsjahres legt er die Rechnungsführung den Kassenprüfern vor. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5)    Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.


§ 14 Auflösung        <zurück>

(1)    Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

(2)    Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluß zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefaßt wird. In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

(3)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen an die Stadt Remagen, die es unmittelbar und ausschließlich für soziale Zwecke im Ortsteil Kripp zu verwenden hat.


§ 15 Inkrafttreten        <zurück>

(1)    Diese Satzung wurde am 24.03.2000 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt am 25.03.2000 in Kraft.

Remagen-Kripp, den 25.03.2000